Satzung der Werbe­gemeinschaft Saarn e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt die Bezeichnung „Werbegemeinschaft Saarn e. V.“ und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr-Saarn.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt insbesondere das Wirtschaftsleben und die kulturellen Leistungen im Stadtteil Saarn durch geeignete Werbemaßnahmen und/oder Veranstaltungen zu fördern. Weiterer Zweck des Vereins ist die Vertretung dieser gemeinsamen Interessen gegenüber den zuständigen Behörden und Institutionen.

(2) Dieser Zweck soll unter Ausschluss politischer oder religiöser Bestrebungen in gemeinnütziger Tätigkeit erreicht werden mit dem Ziele, die Bedeutung Saarns als Wirtschaftsstandort zu erhalten und weiter auszubauen.

 

§ 3 Gliederung des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 4 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) drei Beisitzern
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich mit einem anderen Vorstandsmitglied, zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.


§ 5 Verwaltung
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. So oft die Vereinsarbeit es erfordert, findet eine Sitzung des Vorstandes statt, über die eine vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen ist. Der Vorstand ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Vorstand durch die Wahl eines Beiratsmitgliedes ergänzt. Die Wahl erfolgt durch Vorstand und Beirat.

 

§ 6 Der Beirat
Der Beirat besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Der Beirat wird aus den Kreisen der Mitglieder gewählt. Er setzt sich aus allen, an der Gemeinschaftswerbung für Saarn interessierten Kreisen zusammen. Ihm sollen angehören: Vertreter des Einzelhandels, des Dienstleistungsgewerbes, des Handwerkes, des Bürgervereins.

Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 % seiner Mitglieder. Die Sitzungen sollen zweimal jährlich oder auf Antrag eines Beiratsmitgliedes stattfinden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§7 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle an der Entwicklung des Vereins und des Stadtteils interessierten juristischen Personen sowie Personenvereinigungen werden, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Saarn haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Falls juristische Personen, die mit mehreren Unternehmen Mitglied sind, besteht Stimmrecht für jedes Mitglied.


(2) Natürliche Personen können fördernde Mitglieder werden und zwar auch dann, wenn sie ihr Wohnsitz nicht im Stadtteil Saarn liegt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen sowie das Recht nach § 37 BGB bleibt davon unberührt. Über die Aufnahme der antragstellenden Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


(3) Juristische Personen und Personenvereinigungen, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Saarn haben, können ebenfalls fördernde Mitglieder werden. Über den Antrag auf Aufnahme dieser juristischen Personen und Personenvereinigungen als förderndes
Mitglied entscheidet der Vorstand, wobei für die Aufnahme von juristischen Personen und Personenvereinigungen, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Saarn haben, der Vorstand einstimmig entscheiden muss. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen sowie das Recht nach § 37 BGB bleibt davon unberührt.


(4) Der Beitrag wird durch den Vorstand festgesetzt und kann für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein. Er besteht aus dem Grundbeitrag, der für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein kann. Sonderaktionen, deren Kosten nicht durch einen Etat abgedeckt werden, bedürfen der Genehmigung einer Mitgliederversammlung.


(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss wegen Vernachlässigung der nach der Satzung obliegenden Pflichten bzw. bei Schädigung der Vereinsbelange,
c) bei erheblichem Zahlungsrückstand bezüglich des festgesetzten Beitrages (mind. 3 Monatsbeiträge), sowie der Beiträge zu den beschlossenen Sonder-Werbeaktionen.


(6) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge, deren Beitreibung dem Verein vorbehalten bleibt. Gegen den Ausschluss ist Berufung möglich, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 8 Verpflichtung
Die Mitglieder verpflichten sich durch die Aufnahme in den Verein,
a) diesen in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen,
b) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit in allen Teilen zu fördern,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten,
Der Beitrag darf nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende hat, so oft es die Vereinsarbeit erfordert, die Mitgliederversammlung durch Zusendung einer Einladung mit einer Frist von mindestens acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu berufen. Eine Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragen. Zu der alljährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht und Voranschlag für das folgende Jahr
2. Rechnungsbericht
3. Festsetzung der Beiträge nach § 7 Ziff. 1 und 2 dieser Satzung
4. Wahl von 2 Kassenprüfern für das folgende Jahr
5. Beschlussfassung über die vom Vorsitzenden zugelassenen Anträge, die spätestens 8 Tage
vor dem Verhandlungstage eingereicht werden müssen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmenübertragung ist nicht gestattet. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Über die stattgefundene Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.


§10 Ausschüsse
Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können für die betreffenden Arbeitsgebiete des Vereins durch den Vorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.

§11 Geschäftsjahr
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.


§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Änderung dieser Satzung sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 75 % aller erschienenen Mitglieder in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu.


§13 Jahresüberschüsse
Eventuelle Jahresüberschüsse werden auf neue Rechnung vorgetragen.

§14 Anerkennung
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten ein Exemplar dieser Satzung und erkennen durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Satzung der „Werbegemeinschaft Saarn e.V.“ an. Die vorstehende Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11.12.2019 beschlossen worden.